OVG Niedersachsen - Urteil vom 29.10.1993
6 L 3295/91
Normen:
NBauO §§ 7, 12, 89 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 55 Nr. 196
BauR 1994, 86
MDR 1994, 62
UPR 1994, 317
ZfBR 1994, 49

Bauordnungsrecht; Nachbaranspruch auf Baunachbarrecht Einschreiten gegen Grenzbau

OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.1993 - Aktenzeichen 6 L 3295/91

DRsp Nr. 1998/3211

Bauordnungsrecht; Nachbaranspruch auf Baunachbarrecht Einschreiten gegen Grenzbau

»1. Der Nachbar eines deutlich überhöhten Grenzbaus(hier: Garage) kann von der Bauaufsichtsbehörde im allgemeinen die Anordnung einer entsprechenden Teilbeseitigung verlangen, sofern die Beeinträchtigung nicht unerheblich bleibt, sondern der Grenzbau zum Beispiel wegen Süd- oder Westlage die Besonnung spürbar beschränkt und nahe von rückwärtigen schutzwürdigen Wohnbereichen wie Wohnraumfenstern und Terrassenflächen steht. 2. Ein eigener überhöhter Grenzbau an der Straße vor dem Haus ohne vergleichbare Auswirkungen schließt den Nachbaranspruch auf behördliches Einschreiten infolge einer Ermessensreduktion nicht aus.«

Normenkette:

NBauO §§ 7, 12, 89 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt als Eigentümer des mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus bebauten Wohngrundstücks ... in ... ein erneutes bauaufsichtsbehördliches Einschreiten der Beklagten gegen eine ungenehmigt überhöhte Grenzgarage der Beigeladenen auf dem westlichen Nachbargrundstück ... .