I. Unter Aufhebung der Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. April 2003 wird der Antrag abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechts-zügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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