VGH Bayern - Beschluss vom 04.08.2003
14 CS 03.1338
Normen:
BauGB § 36 Abs. 2 S. 3; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 74 Abs. 4; BayVwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz Bayern) Art. 46;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 29.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen AN 18 S 03.246

Bauordnungsrecht: Neuerliche Herbeiführung des gemeindlichen Einvernehmens trotz Vorliegens eines Vorbescheids

VGH Bayern, Beschluss vom 04.08.2003 - Aktenzeichen 14 CS 03.1338

DRsp Nr. 2009/18425

Bauordnungsrecht: Neuerliche Herbeiführung des gemeindlichen Einvernehmens trotz Vorliegens eines Vorbescheids

1. Auch wenn im Vorbescheid die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens umfassend geprüft worden ist, erscheint es sinnvoll, im Baugenehmigungsverfahren erneut das Einvernehmen zu verlangen, da nur auf diese Weise der Gemeinde die Prüfung ermöglicht wird, ob das dem Bauantrag zugrunde liegende Bauvorhaben identisch ist mit demjenigen, dessen Zulässigkeit im Vorbescheid festgestellt worden ist. 2. Hat die Gemeinde das Einvernehmen zu dem Tekturantrag rechtzeitig versagt, muss ihr das Landratsamt vor Erteilung der Baugenehmigung Gelegenheit geben, erneut über das Einvernehmen zu entscheiden (Art. 74 Abs. 4 BayBO). Art. 46 BayVwVfG schließt aber trotz der Verletzung des rechtlichen Gehörs die Aufhebung der Baugenehmigung und des im Wege der Ersatzvornahme hergestellten Einvernehmens aus.

I. Unter Aufhebung der Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. April 2003 wird der Antrag abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechts-zügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 36 Abs. 2 S. 3; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 74 Abs. 4; BayVwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz Bayern) Art. 46;