VGH Bayern - Urteil vom 30.05.2003
2 BV 02.689
Normen:
BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 73 Abs. 1; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 75 Abs. 1; BayBO (Bauordnung Bayern) Art 91 Abs. 1 Nr. 1; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 91 Abs. 1 Nr. 5; VwGO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
BayVBl 2004, 369
Vorinstanzen:
VG München, vom 14.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 K 01.886

Bauordnungsrecht: Verbot der städtebauliche Planung im Gewand örtlicher Bauvorschriften

VGH Bayern, Urteil vom 30.05.2003 - Aktenzeichen 2 BV 02.689

DRsp Nr. 2009/18421

Bauordnungsrecht: Verbot der städtebauliche Planung im Gewand örtlicher Bauvorschriften

1. Gemeinden und Städten ist es verwehrt, im Gewande einer örtlichen Bauvorschrift städtebauliche Planung zu betreiben. 2. § 4 der Satzung der Beklagten zur Sicherung der Gebiete mit Gartenstadtcharakter trifft mit der Festsetzung erweiterter Abstandsflächen eine städtebauliche Regelung, die in der landesrechtlichen Ermächtigungsnorm des Art 91 Abs. 1 Nr. 5 BayBO keine Grundlage findet und daher nichtig ist.

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 73 Abs. 1; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 75 Abs. 1; BayBO (Bauordnung Bayern) Art 91 Abs. 1 Nr. 1; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 91 Abs. 1 Nr. 5; VwGO § 91 Abs. 1;

Gründe:

A.

In dem Verfahren geht es um die Erteilung eines Vorbescheides für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses (= mit drei Wohneinheiten).