VGH Hessen - Urteil vom 19.03.1996
4 UE 2461/94
Normen:
LBauO (Landesbauordnung) Hessen § 12 Abs. 1 § 19 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 126
DÖV 1997, 42
ESVGH 46, 236
GewArch 1997, 440
HessVGRspr 1996, 84
NVwZ-RR 1997, 11
VRS 92, 398
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 21.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 E 1397/92

Bauordnungsrecht: Verunstaltung des Anbringungsorts und eine Verkehrsgefährdung durch Werbeanlage

VGH Hessen, Urteil vom 19.03.1996 - Aktenzeichen 4 UE 2461/94

DRsp Nr. 2007/13559

Bauordnungsrecht: Verunstaltung des Anbringungsorts und eine Verkehrsgefährdung durch Werbeanlage

»Eine Prismenwendeanlage mit getaktetem Motivwechsel kann im 2. Obergeschoß eines Bürogebäudes an einer stark befahrenen Stadtstraße eine Verunstaltung des Anbringungsorts und eine Verkehrsgefährdung bewirken.«

Normenkette:

LBauO (Landesbauordnung) Hessen § 12 Abs. 1 § 19 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger beantragte am 08.04.1991 einen Bauvorbescheid zur Anbringung einer beleuchteten Prismenwendeanlage für dreifache Wechselwerbung auf dem Grundstück - 25 in K (Flur AS, Flurstück 396/23). Die Baubeschreibung führt aus, im Abstand von 8 Sekunden erscheine jeweils ein anderes der drei Plakate. Die Werbeanlage soll rechtwinklig zur Straße an der seitlichen Gebäudeaußenwand in Höhe des 2. Obergeschosses an dem fünfgeschossigen Geschäfts- und Bürohaus im unbeplanten Innenbereich angebracht werden. Die Außenmaße der Werbeanlage sollen in der Breite 410 cm x 280 cm in der Höhe betragen, bei einer Werbefläche von 380 cm x 250 cm.

Mit Bescheid vom 26.04.1991, zugestellt am 14.05.1991, lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage ab, wobei sie von einer nach § 14 HBO 1990 unzulässigen Verunstaltung des Straßenbildes und des Gebäudes und von einer gegen § 34 Abs. 1 BauGB verstoßenden Beeinträchtigung des Ortsbildes ausging.