VGH Bayern - Urteil vom 25.11.1998
26 B 96.3165
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2 ; BauNVO § 8 § 9 § 23 Abs. 2, Abs. 3 ; LBO (Landesbauordnung) Bayern Art. 6 Abs. 7, Abs. 9 ;
Fundstellen:
GewArch 1999, 174
BayVBl 1999, 503
BRS 60 Nr 133
GewArch 1999, 174
UPR 1999, 115
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 08.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen B 2 K 95.814

Bauordnungsrecht: Zulässigkeit von Werbeanlagen

VGH Bayern, Urteil vom 25.11.1998 - Aktenzeichen 26 B 96.3165

DRsp Nr. 2007/13503

Bauordnungsrecht: Zulässigkeit von Werbeanlagen

»Zur Zulässigkeit von Werbetafeln außerhalb von überbaubaren Grundstücksflächen.«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2 ; BauNVO § 8 § 9 § 23 Abs. 2, Abs. 3 ; LBO (Landesbauordnung) Bayern Art. 6 Abs. 7, Abs. 9 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin will an der straßenseitigen Grenze des Grundstücks FlNr. 7102 der Gemarkung B, das mit einer langgestreckten eingeschossigen Halle bebaut ist, vier Tafeln für wechselnde Fremdwerbung im Euroformat anbringen, die zwei etwa 50 m auseinanderliegende Gruppen bilden. Die Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 11. April 1995 ab. Sie war der Auffassung, daß Fremdwerbung sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, die im wesentlichen durch Lagerhäuser und Betriebsansiedlungen mit Eigenwerbung geprägt sei. Über den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wurde nicht entschieden.