VG Gelsenkirchen, vom 05.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2280/91
Bauordnungsrecht: Zuständigkeit zur Beseitigung durch Abfallagerung herbeigefuhrter bauplanungs- oder bauordnungswidriger Zustände in Nordrhein-Westfalen, Abgrenzung von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung, Begrünungspflicht von nicht überbaubaren Flächen
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.10.1994 - Aktenzeichen 10 A 4084/92
DRsp Nr. 2009/18212
Bauordnungsrecht: Zuständigkeit zur Beseitigung durch Abfallagerung herbeigefuhrter bauplanungs- oder bauordnungswidriger Zustände in Nordrhein-Westfalen, Abgrenzung von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung, Begrünungspflicht von nicht überbaubaren Flächen
1. Die nordrhein-westfälischen Bauaufsichtsbehörden sind nach § 58BauO NW auch dann befugt, Maßnahmen zur Beseitigung bauplanungs- oder bauordnungswidriger Zustände zu ergreifen, wenn diese Zustände durch Lagerung von Abfall i.S. des § 1 Abs. 1AbfG herbeigeführt worden sind. Die Zuständigkeit der Abfallwirtschaftsbehörden zur Überwachung der abfallwirtschaftlichen Entsorgung des Abfalls bleibt hiervon unberührt.2. Maßgeblich für die Zuständigkeit entweder der Bauaufsichtsbehörde oder der Abfallwirtschaftsbehörde ist die Zielrichtung, die mit dem behördlichen Handeln verfolgt wird: Geht es darum, dem Baurecht auf dem in Anspruch genommenen Grundstück Geltung zu verschaffen, ist die Bauaufsicht zuständig, geht es um die abfallwirtschaftliche Entsorgung, ist die Zuständigkeit der Abfallwirtschaftsbehörde begründet.3. Zum Begriff der Abfallentsorgungsanlage i.S. des § 4 Abs. 1AbfG.
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