OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.10.1994
10 A 4084/92
Normen:
AbfG § 1 Abs. 1; AbfG § 3; AbfG § 4 Abs. 1; AbfG § 7; BauNVO § 4 Abs. 2; BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 1 Abs. 1 S. 2; BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 58 Abs. 1; BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 60 Abs. 1; BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 62 Abs. 1 Nr. 15;
Fundstellen:
BauR 1995, 372
BRS 56 Nr. 198
IBR 1995, 401
NVwZ-RR 1995, 491
NWVBl 1995, 177
UPR 1995, 319
ZUR 1995, 219
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 05.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2280/91

Bauordnungsrecht: Zuständigkeit zur Beseitigung durch Abfallagerung herbeigefuhrter bauplanungs- oder bauordnungswidriger Zustände in Nordrhein-Westfalen, Abgrenzung von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung, Begrünungspflicht von nicht überbaubaren Flächen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.10.1994 - Aktenzeichen 10 A 4084/92

DRsp Nr. 2009/18212

Bauordnungsrecht: Zuständigkeit zur Beseitigung durch Abfallagerung herbeigefuhrter bauplanungs- oder bauordnungswidriger Zustände in Nordrhein-Westfalen, Abgrenzung von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung, Begrünungspflicht von nicht überbaubaren Flächen

1. Die nordrhein-westfälischen Bauaufsichtsbehörden sind nach § 58 BauO NW auch dann befugt, Maßnahmen zur Beseitigung bauplanungs- oder bauordnungswidriger Zustände zu ergreifen, wenn diese Zustände durch Lagerung von Abfall i.S. des § 1 Abs. 1 AbfG herbeigeführt worden sind. Die Zuständigkeit der Abfallwirtschaftsbehörden zur Überwachung der abfallwirtschaftlichen Entsorgung des Abfalls bleibt hiervon unberührt. 2. Maßgeblich für die Zuständigkeit entweder der Bauaufsichtsbehörde oder der Abfallwirtschaftsbehörde ist die Zielrichtung, die mit dem behördlichen Handeln verfolgt wird: Geht es darum, dem Baurecht auf dem in Anspruch genommenen Grundstück Geltung zu verschaffen, ist die Bauaufsicht zuständig, geht es um die abfallwirtschaftliche Entsorgung, ist die Zuständigkeit der Abfallwirtschaftsbehörde begründet. 3. Zum Begriff der Abfallentsorgungsanlage i.S. des § 4 Abs. 1 AbfG.