BVerwG - Beschluss vom 18.05.2005
4 B 67.08
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2; VwGO § 133 Abs. 3; HBauO,HH § 48 Abs. 6; HBauO,HH § 49 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Bf 471/00

Bauordnungsrechtliche Ausgestaltung der Ausgleichspflicht für Kraftfahrzeugstellplätze in sog. Abminderungsgebieten; Anforderungen an die substantiierte Behauptung von Aufklärungsmängeln i.R.d. Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BVerwG, Beschluss vom 18.05.2005 - Aktenzeichen 4 B 67.08

DRsp Nr. 2009/13416

Bauordnungsrechtliche Ausgestaltung der Ausgleichspflicht für Kraftfahrzeugstellplätze in sog. Abminderungsgebieten; Anforderungen an die substantiierte Behauptung von Aufklärungsmängeln i.R.d. Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 511 956,56 EUR (entspricht 1 001 300 DM) festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2; VwGO § 133 Abs. 3; HBauO,HH § 48 Abs. 6; HBauO,HH § 49 Abs. 1;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

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