VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 27.09.2004
3 S 1719/03
Normen:
LBauO § 39 Abs. 1 ; LBauO § 39 Abs. 2 Nr. 6 ; LBauO § 39 Abs. 3 ; GG Art. 14 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2005, 795
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 27.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1903/01

Bauordnungsrechtliche Begriffe - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Sportstätte

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2004 - Aktenzeichen 3 S 1719/03

DRsp Nr. 2007/23748

Bauordnungsrechtliche Begriffe - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Sportstätte

»Ein Fitness-Studio kann eine barrierefrei herzustellende Sportanlage im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 6 LBO sein (hier: bejaht).«

Normenkette:

LBauO § 39 Abs. 1 ; LBauO § 39 Abs. 2 Nr. 6 ; LBauO § 39 Abs. 3 ; GG Art. 14 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine der ihr erteilten Baugenehmigung beigefügte Auflage zum Einbau eines Aufzugs in ein Fitness-Studio.

Am 11.4.2001 beantragte sie die Baugenehmigung zur Errichtung eines Fitness-Studios auf dem Grundstück Flst.-Nr. 7713/3 (Im Oberwald) der Gemarkung XXXXX. Nach den Plänen sind im Erdgeschoss neben dem Trainingsbereich im Wesentlichen Umkleide-, Dusch- und Solarium-/Sauna-Räume und ein Ruheraum sowie je ein mit Aerobic bzw. Miniclub bezeichneter Raum vorgesehen. Im Obergeschoss wird eine Galerie errichtet, die ebenfalls zu Trainingszwecken genutzt wird. Außerdem ist ein Büroraum vorgesehen. Die Galerie soll nach den Plänen über eine Treppe vom Erdgeschoss aus erreicht werden.

Mit Bescheid vom 13.6.2001 erteilte das Landratsamt Emmendingen die beantragte Baugenehmigung. Der Baugenehmigung ist als Auflage die Nebenbestimmung GA 1001 beigefügt, wonach bis zur Nutzungsaufnahme des Fitness-Studios der nach § 39 Abs. 2 Nr. 6 LBO notwendige Aufzug betriebsbereit einzubauen ist.