VG Würzburg, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 S 06.619
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht - Erweiterung eines Krankenhauses, Eilantrag des Nachbarn, Abstandsflächen, Drittelregelung für Dachflächen, Dachfläche mit 72 Grad Neigung oder schräge Außenwand?, Befreiungen, Lärmimmissionen, Blendwirkungen durch Tiefgarage
VGH Bayern, Beschluss vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 25 CS 06.2205
DRsp Nr. 2008/2397
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht - Erweiterung eines Krankenhauses, Eilantrag des Nachbarn, Abstandsflächen, Drittelregelung für Dachflächen, Dachfläche mit 72 Grad Neigung oder schräge Außenwand?, Befreiungen, Lärmimmissionen, Blendwirkungen durch Tiefgarage
»Wesensmerkmal eines Daches ist, dass es eine bauliche Anlage überdeckt und sie nach oben abschließt. Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt abstandsflächenrechtlich für diesen Teil des Gebäudes die Regelung des Art. 6 Abs. 3 Satz 4 BayBO zur Anwendung, wonach die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad und maximal 75 Grad nur zu einem Drittel zur Wandhöhe hinzugerechnet wird; offen bleibt, ob bei Sonderbauformen wie etwa dem sog. Nur-Dach-Haus oder bei tonnenförmigen Gebäuden etwas anderes gilt.«