VGH Bayern - Beschluss vom 25.10.2006
25 CS 06.2205
Normen:
VwGO § 146 Abs. 1 ; VwGO § 146 Abs. 4 ; VwGO § 80 Abs. 5 ; VwGO § 80a Abs. 3 ; BayBO Art. 6 Abs. 3 Satz 4 ; TA Lärm Nr. 6.5;
Fundstellen:
BauR 2007, 355
NVwZ-RR 2007, 579
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 S 06.619

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht - Erweiterung eines Krankenhauses, Eilantrag des Nachbarn, Abstandsflächen, Drittelregelung für Dachflächen, Dachfläche mit 72 Grad Neigung oder schräge Außenwand?, Befreiungen, Lärmimmissionen, Blendwirkungen durch Tiefgarage

VGH Bayern, Beschluss vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 25 CS 06.2205

DRsp Nr. 2008/2397

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht - Erweiterung eines Krankenhauses, Eilantrag des Nachbarn, Abstandsflächen, Drittelregelung für Dachflächen, Dachfläche mit 72 Grad Neigung oder schräge Außenwand?, Befreiungen, Lärmimmissionen, Blendwirkungen durch Tiefgarage

»Wesensmerkmal eines Daches ist, dass es eine bauliche Anlage überdeckt und sie nach oben abschließt. Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt abstandsflächenrechtlich für diesen Teil des Gebäudes die Regelung des Art. 6 Abs. 3 Satz 4 BayBO zur Anwendung, wonach die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad und maximal 75 Grad nur zu einem Drittel zur Wandhöhe hinzugerechnet wird; offen bleibt, ob bei Sonderbauformen wie etwa dem sog. Nur-Dach-Haus oder bei tonnenförmigen Gebäuden etwas anderes gilt.«

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 1 ; VwGO § 146 Abs. 4 ; VwGO § 80 Abs. 5 ; VwGO § 80a Abs. 3 ; BayBO Art. 6 Abs. 3 Satz 4 ; TA Lärm Nr. 6.5;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers (§ 146 Abs. 1, 4, § 147 VwGO) ist unbegründet.