VGH Bayern - Beschluss vom 13.02.2006
15 CS 05.3346
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3 ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 ; BauGB § 36 ; BayBauO Art. 74 Abs. 1 ; VwGO § 80a ;
Fundstellen:
ZfBR 2006, 684
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 S 05.1558

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht - Mobilfunkmast, Verbesserung der Netzabdeckung (Dienen), Standortwahl, Ermessen der Bauaufsichtsbehörde bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens

VGH Bayern, Beschluss vom 13.02.2006 - Aktenzeichen 15 CS 05.3346

DRsp Nr. 2008/2418

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht - Mobilfunkmast, Verbesserung der Netzabdeckung ("Dienen"), Standortwahl, Ermessen der Bauaufsichtsbehörde bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens

»1. Zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Mobilfunkmasts im Außenbereich. 2. Das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens dient regelmäßig nicht auch der Würdigung gemeindlicher Interessen.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3 ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 ; BauGB § 36 ; BayBauO Art. 74 Abs. 1 ; VwGO § 80a ;

Gründe:

I.

1. Der antragstellenden Gemeinde, deren Einvernehmen im Baugenehmigungsbescheid vom 22. Juni 2005 durch das Landratsamt Passau ersetzt worden ist, geht es darum, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung außer Vollzug gesetzt wird. Sie hält die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das im Außenbereich geplante Vorhaben nicht für gegeben. Gegenstand der Baugenehmigung ist die Errichtung eines 33 m hohen Stahlgittermastes zur Montage von Mobilfunkantennen mit zugehöriger Systemtechnik auf dem Grundstück FlNr. 554, Gemarkung Neuburg a.Inn.