VGH Bayern - Urteil vom 05.12.2005
1 B 03.2608
Normen:
BayBauO Art. 82 Satz 2 ; BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1 ; BauGB § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 1882
DVBl 2006, 1328
NVwZ-RR 2006, 754
NZM 2006, 750
Vorinstanzen:
VG München, vom 24.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 02.2922

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht - Nutzungsuntersagung gegenüber Mietern von Wohnraum; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; unbeplanter Innenbereich; Eigenart der näheren Umgebung

VGH Bayern, Urteil vom 05.12.2005 - Aktenzeichen 1 B 03.2608

DRsp Nr. 2008/2383

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht - Nutzungsuntersagung gegenüber Mietern von Wohnraum; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; unbeplanter Innenbereich; Eigenart der näheren Umgebung

»Zu den Anforderungen an die Untersagung einer genehmigungspflichtigen Nutzung von Wohnraum, der für die Bewohner den alleinigen Mittelpunkt ihrer privaten Existenz bildet.«

Normenkette:

BayBauO Art. 82 Satz 2 ; BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1 ; BauGB § 34 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen eine Nutzungsuntersagung.

Die Kläger sind Mieter einer Wohnung auf dem Grundstücks Fl.Nr. ******* Gemarkung *******. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich am südlichen Ortsrand von ******* zwischen der Isar im Westen und der Bundesstraße ** im Osten. Das Gebiet ist im Flächennutzungsplan der Beigeladenen von 1971 als Gewerbegebiet dargestellt.