OVG Sachsen - Urteil vom 28.08.2005
1 B 889/04
Normen:
BauGB § 34 ; BauNVO § 3 ; BauNVO § 4 ; SächsBO § 6 ; SächsBO § 62 ; SächsBO § 67 ;
Fundstellen:
DÖV 2006, 528
NJ 2006, 44
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 11.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 382/03

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht: Abweichung, Abstandsflächen, Bestandsschutz, Nutzungsänderung, Gebietsart, Begegnungsstätte

OVG Sachsen, Urteil vom 28.08.2005 - Aktenzeichen 1 B 889/04

DRsp Nr. 2008/7232

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht: Abweichung, Abstandsflächen, Bestandsschutz, Nutzungsänderung, Gebietsart, Begegnungsstätte

»1. Die in ein Bauvorhaben einbezogenen Bestandsgebäude sind neu zu bewerten, soweit die Frage der Einhaltung der Abstandsflächen für ein einheitliches Bauvorhaben insgesamt neu aufgeworfen wird (bejaht bei Umbau ehemaligen Altenheims zu kultureller Begegnungsstätte) 2. Schutzgüter der Abstandsflächenvorschrift des § 6 SächsBO n.F. sind neben dem Brandschutz zumindest der Belang einer ausreichenden gesundheitsrelevanten Belichtung. Die Wahrung des sozialen Wohnfriedens zählt nicht mehr zu den Schutzgütern. 3. § 67 Abs. 1 SächsB0 n.F. gestattet kein beliebiges Abweichen vom Bauordnungsrecht, eröffnet aber eine Flexibilisierung insbesondere bei Verwirklichung der betroffenen Schutzziele auf anderen als den bauaufsichtlich vorgegebenen Wegen.«

Normenkette:

BauGB § 34 ; BauNVO § 3 ; BauNVO § 4 ; SächsBO § 6 ; SächsBO § 62 ; SächsBO § 67 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Um- und Neubau der auf ihrem benachbartem Grundstück H. straße N1 in Leipzig (Flurstück Nr. F1 ) befindlichen Gebäude zu einem gemeindlichen Begegnungszentrum und die ihr hierfür ergänzend erteilte Befreiung von der Einhaltung der Abstandsflächen.