OVG Thüringen - Urteil vom 17.04.2007
1 KO 1127/03
Normen:
ThürBO § 66 i.d.F.v. 27.05.1994 ; BauPrüfVO § 7 i.d.F.v. 12.09.1991 ; BauGB § 34 ; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 65
BauR 2007, 1376
DVBl 2007, 914
DÖV 2007, 804
UPR 2008, 80
Vorinstanzen:
VG Weimar, vom 06.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1538/00

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht: Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Einkaufszentrums: Bauvorbescheid; Bauvorlagen; Bestimmtheit; Einkaufszentrum; räumlich; Konzentration; Einzelhandelsbetriebe; geplant; faktisch; Gewerbegebiet; Gemengelage; Umgebung; Gesamtvorhaben; Teilung

OVG Thüringen, Urteil vom 17.04.2007 - Aktenzeichen 1 KO 1127/03

DRsp Nr. 2008/7284

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht: Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Einkaufszentrums: Bauvorbescheid; Bauvorlagen; Bestimmtheit; Einkaufszentrum; räumlich; Konzentration; Einzelhandelsbetriebe; geplant; faktisch; Gewerbegebiet; Gemengelage; Umgebung; Gesamtvorhaben; Teilung

»1. Die Anforderungen an die Bestimmtheit der im Verfahren über die Erteilung eines Bauvorbescheides gestellten Fragen richten sich - wie bei der Baugenehmigung - nach der BauPrüfVO. 2. Eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe, die einheitlich geplant ist, stellt ein Einkaufszentrum dar. 3. Ein den Gegenstand einer Bauvoranfrage bildendes Gesamtvorhaben kann nicht in Einzelvorhaben aufgespalten werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bauherr nur an einer Verwirklichung des Gesamtvorhabens interessiert ist.«

Normenkette:

ThürBO § 66 i.d.F.v. 27.05.1994 ; BauPrüfVO § 7 i.d.F.v. 12.09.1991 ; BauGB § 34 ; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, durch die sie verpflichtet worden ist, den Klägern einen Bauvorbescheid zu erteilen.