VGH Bayern - Beschluss vom 07.12.2006
1 ZB 05.616
Normen:
VwGO § 88 ; VwGO § 91 Abs. 1 ; VwGO § 101 Abs. 2 ; VwGO § 108 Abs. 2 ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5 ; BauGB § 14 Abs. 2 ; BauGB § 31 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2007, 718
Vorinstanzen:
VG München, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 03.4612

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht, Bayerisches Abgrabungsgesetz: Zulassung der Berufung; Errichtung einer Mobilfunk-Basisstation; Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans; Zulassung einer Ausnahme von einer Veränderungssperre; Auslegung des Klagebegehrens; Bindung an das Klagebegehren; Klageerweiterung; rechtliches Gehör; Verbrauch des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung

VGH Bayern, Beschluss vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 1 ZB 05.616

DRsp Nr. 2008/6506

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht, Bayerisches Abgrabungsgesetz: Zulassung der Berufung; Errichtung einer Mobilfunk-Basisstation; Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans; Zulassung einer Ausnahme von einer Veränderungssperre; Auslegung des Klagebegehrens; Bindung an das Klagebegehren; Klageerweiterung; rechtliches Gehör; "Verbrauch" des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung

»Zum Anspruch auf rechtliches Gehör bei Zulassung einer Klageerweiterung durch das Gericht nach Übergang in das schriftliche Verfahren«

Normenkette:

VwGO § 88 ; VwGO § 91 Abs. 1 ; VwGO § 101 Abs. 2 ; VwGO § 108 Abs. 2 ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5 ; BauGB § 14 Abs. 2 ; BauGB § 31 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Befreiung für die Errichtung einer Mobilfunk-Basisstation.