VGH Hessen - Beschluss vom 24.01.2007
4 TG 2870/06
Normen:
BauNVO § 3 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 53
DÖV 2007, 805
NVwZ-RR 2007, 308
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 30.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 G 1551/06

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht: Beherbergungsbetrieb im reinen Wohngebiet - kleiner Betrieb des Beherbergungsgewerbes, Nachbar

VGH Hessen, Beschluss vom 24.01.2007 - Aktenzeichen 4 TG 2870/06

DRsp Nr. 2008/2497

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht: Beherbergungsbetrieb im reinen Wohngebiet - kleiner Betrieb des Beherbergungsgewerbes, Nachbar

»Zur Beurteilung der Frage, ob ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes klein ist und damit in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden kann, ist zunächst auf die sich aus den konkreten Festsetzungen des Bebauungsplans ergebende spezifische Situation des Baugebietes abzustellen. Der Begriff des kleinen Betriebes im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist nämlich objektiv baugebietstypisch und bezogen auf das konkrete Baugebiet auszulegen. Dabei ist die Anzahl der Betten eine wichtige, aber nicht allein entscheidende Messgröße. Maßgebend sind die Auswirkungen der gesamten Einrichtung auf das Baugebiet. Dementsprechend ist insgesamt auf die Erscheinungsform, die Betriebsform und auch die Art und Weise der Betriebsführung abzustellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei dem Betrieb nicht die bloße Übernachtungsmöglichkeit im Vordergrund steht, sondern sein Raumangebot eine Vielzahl von Aktivitäten oder Behandlungsmöglichkeiten im Wellness-Bereich eröffnet.«

Normenkette:

BauNVO § 3 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe: