OVG Sachsen - Urteil vom 07.09.2005
1 B 300/03
Normen:
VwGO § 61 Nr. 2 ; SächsBO § 60 Abs. 2 Satz 2 (a.F.) ; SächsBO § 77 (a.F.) ; BauO § 83 (a.F.) ;
Fundstellen:
DÖV 2006, 528
NJ 2006, 87
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 03.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2359/97

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht: Gestaltungssatzung, Bestimmtheit, Geltungsbereich, Denkmalschutz, Holzfenster, Kunststofffenster, Beseitigung

OVG Sachsen, Urteil vom 07.09.2005 - Aktenzeichen 1 B 300/03

DRsp Nr. 2008/7230

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht: Gestaltungssatzung, Bestimmtheit, Geltungsbereich, Denkmalschutz, Holzfenster, Kunststofffenster, Beseitigung

»1. Zur hinreichenden Bestimmtheit des räumlichen Geltungsbereichs sowie zur Teilnichtigkeit einer Gestaltungssatzung. 2. Wegen des deutlich abweichenden Erscheinigungsbildes kann in einer Gestaltungssatzung der Einbau von Holzfenstern zum Schutz des historischen Erscheinungsbildes einer Altstadt vorgesehen werden. 3. § 83 Abs. 1 BauO a.F. ermächtigte nur zum Erlass materieller Regelungen, nicht aber zur Einführung baurechtlicher Genehmigungserfordernisse. 4. Die Verpflichtung zum Einbau von Holzfenstern unter Beseitigung zum Einbau von Holzfenstern unter Beseitigung vorhandener Kunststofffenster konnte auf § 60 Abs. 2 Satz 2 SächsBO a.F. gestützt werden.«

Normenkette:

VwGO § 61 Nr. 2 ; SächsBO § 60 Abs. 2 Satz 2 (a.F.) ; SächsBO § 77 (a.F.) ; BauO § 83 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die als Bauherrin im historischen Zentrum der Beklagten auf dem Grundstück P. strasse (Flurstück-Nr. F1 , Gemarkung F. ) ein Wohnhaus errichtete, wendet sich gegen eine Anordnung der Beklagten, dort eingebaute 47 Kunststofffenster gegen Holzfenster auszutauschen.