Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die als Bauherrin im historischen Zentrum der Beklagten auf dem Grundstück P. strasse (Flurstück-Nr. F1 , Gemarkung F. ) ein Wohnhaus errichtete, wendet sich gegen eine Anordnung der Beklagten, dort eingebaute 47 Kunststofffenster gegen Holzfenster auszutauschen.
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