VGH Bayern - Urteil vom 30.11.2006
1 B 03.481
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 ; BauGB § 35 Abs. 2 ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2007, 664
Vorinstanzen:
VG München, vom 29.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 01.5094

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht, soweit nicht der 8. Senat zuständig ist; Bayerisches Abgrabungsgesetz: Betriebsleiterwohnhaus im Außenbereich; Dienen eines Wohnhauses für einen Nebenerwerbsbetrieb; standortgebundene Koppelschafhaltung; ständige Anwesenheit des Betriebsleiters; Grundsatz von Treu und Glauben; Entprivilegierung

VGH Bayern, Urteil vom 30.11.2006 - Aktenzeichen 1 B 03.481

DRsp Nr. 2008/6478

Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht, soweit nicht der 8. Senat zuständig ist; Bayerisches Abgrabungsgesetz: Betriebsleiterwohnhaus im Außenbereich; "Dienen" eines Wohnhauses für einen Nebenerwerbsbetrieb; standortgebundene Koppelschafhaltung; ständige Anwesenheit des Betriebsleiters; Grundsatz von Treu und Glauben; Entprivilegierung

»Zum "Dienen" eines Wohnhauses für einen Nebenerwerbsbetrieb, für den bereits ein inzwischen entprivilegiertes Wohnhaus genehmigt wurde.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 ; BauGB § 35 Abs. 2 ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt für seinen im Nebenerwerb geführten Schafzuchtbetrieb eine Baugenehmigung für ein Betriebsleiterwohnhaus mit Garagen im Außenbereich.