VGH Hessen - Beschluss vom 26.03.2007 3 UZ 3100/06
Normen:
FStrG § 9 ; HBauO § 57 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2007, 740
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 11.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 E 3063/06
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht: Überprüfung von Fachrecht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren - Fernstraßengesetz, materielles Prüfungsrecht, Prüfungsumfang, Straßenrechtliche Belange, vereinfachtes Genehmigungsverfahren
VGH Hessen, Beschluss vom 26.03.2007 - Aktenzeichen 3 UZ 3100/06
DRsp Nr. 2008/6744
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht: Überprüfung von Fachrecht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren - Fernstraßengesetz, materielles Prüfungsrecht, Prüfungsumfang, Straßenrechtliche Belange, vereinfachtes Genehmigungsverfahren
»1. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren des § 57HBO prüft die Bauaufsicht gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 3HBO materiell Fachrecht sowohl dann, wenn eine diesbezügliche Genehmigung kraft Konzentrationsregelung ersetzt wird, als auch, wenn fachrechtliche Entscheidungen kraft Zuständigkeitsübertragung auf die Bauaufsichtsbehörde verbunden mit einem förmlichen Beteiligungsrecht (Benehmen, Einvernehmen, Zustimmung) verlagert werden, als auch dann, wenn ohne förmliches Beteiligungsverfahren der Fachbehörde lediglich materielle Prüfbefugnisse auf die Bauaufsicht fachgesetzlich übertragen worden sind.2. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 57HBO hat die Bauaufsicht auch bei Bauvorhaben im Innenbereich an Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen gemäß § 9 Abs. 3aFStrG materiell die Anforderungen des § 9 Abs. 3FStrG (Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs) zu prüfen und zu beachten.3. Die Beteiligung der nach dem Fernstraßengesetz zuständigen Fachbehörde durch die Bauaufsicht ist unschädlich, auch wenn jener kein förmliches Beteiligungsrecht zusteht.«
Normenkette:
FStrG § 9 ;
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