VGH Bayern - Beschluss vom 14.06.2007
1 CS 07.265
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 ; VwGO § 80 a Abs. 3 ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6 ; BauGB § 34 Abs. 1 ; BayBauO Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ; BayBauO Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ; BayBauO Art. 6 Abs. 3 Satz 2 ; BayBauO Art. 6 Abs. 3 Satz 5 ; BayBauO Art. 6 Abs. 3 Satz 7 ; BayBauO Art. 6 Abs. 5 Satz 1 ; BayBauO Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
VG München, vom 09.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen M 9 S 06.4242

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht - vorläufiger Rechtsschutz gegen Baugenehmigungen; Rechtschutzbedürfnis; Fertigstellung des Rohbaus; Gebot der Rücksichtnahme; Einblickmöglichkeiten in das Nachbargrundstück durch erdgeschossigen Vorbau; Genehmigungsmaßstab im vereinfachten Verfahren; Brandschutz; Abstandsflächenberechnung; Richtigkeitsvermutung des Liegenschaftskatasters; Festsetzung der Geländeoberfläche; Giebelfläche im Bereich des Daches; Dachgeschoss; Vorbau; Erker; Untergeordnetheit des Vorbaus; Grenzabstand des Vorbaus

VGH Bayern, Beschluss vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 1 CS 07.265

DRsp Nr. 2008/2200

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht - vorläufiger Rechtsschutz gegen Baugenehmigungen; Rechtschutzbedürfnis; Fertigstellung des Rohbaus; Gebot der Rücksichtnahme; Einblickmöglichkeiten in das Nachbargrundstück durch erdgeschossigen Vorbau; Genehmigungsmaßstab im vereinfachten Verfahren; Brandschutz; Abstandsflächenberechnung; Richtigkeitsvermutung des Liegenschaftskatasters; Festsetzung der Geländeoberfläche; Giebelfläche im Bereich des Daches; Dachgeschoss; Vorbau; Erker; Untergeordnetheit des Vorbaus; Grenzabstand des Vorbaus

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5 ; VwGO § 80 a Abs. 3 ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6 ; BauGB § 34 Abs. 1 ; BayBauO Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ; BayBauO Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ; BayBauO Art. 6 Abs. 3 Satz 2 ; BayBauO Art. 6 Abs. 3 Satz 5 ; BayBauO Art. 6 Abs. 3 Satz 7 ; BayBauO Art. 6 Abs. 5 Satz 1 ; BayBauO Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehrten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen der Beigeladenen erteilte Baugenehmigungen für die Errichtung eines Doppelhauses. Im Beschwerdeverfahren wenden sie sich nur noch gegen die Genehmigungen für die ihrem Grundstück zugewandte Haushälfte.