Der Kläger wendet sich gegen eine Beseitigungsanordnung, wobei Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch die Beseitigung eines Rundturms, eines Stadels und eines Erweiterungsbaus (Nrn. 1 bis 3 des Bescheids des Landratsamts ****** vom 27.12.1996) ist. Außerdem begehrt der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für den betroffenen Rundturm.
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