VGH Bayern - Urteil vom 26.09.2007
1 B 05.2572
Normen:
BayBO Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ; BayBO Art. 6 Abs. 7 ; BayBO Art. 7 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 ; BayBO Art. 70 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
VG München, vom 11.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 04.4500

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Grenzgebäude; Bestimmbarkeit des Inhalts einer Baugenehmigung; Wiedererrichtung eines Dachgeschosses; Abgrenzung zu Instandhaltungsarbeiten; abstandsflächenrechtliche Relevanz des Vorhabens; Erstrecken der Abstandsflächen auf ein Nachbargrundstück; Zuordnung einer nicht überbaubaren Fläche; Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften; atypischer Fall

VGH Bayern, Urteil vom 26.09.2007 - Aktenzeichen 1 B 05.2572

DRsp Nr. 2008/6482

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Grenzgebäude; Bestimmbarkeit des Inhalts einer Baugenehmigung; Wiedererrichtung eines Dachgeschosses; Abgrenzung zu Instandhaltungsarbeiten; abstandsflächenrechtliche Relevanz des Vorhabens; Erstrecken der Abstandsflächen auf ein Nachbargrundstück; Zuordnung einer nicht überbaubaren Fläche; Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften; atypischer Fall

Normenkette:

BayBO Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ; BayBO Art. 6 Abs. 7 ; BayBO Art. 7 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 ; BayBO Art. 70 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

1. Die Klägerinnen sind Miteigentümerinnen des mit zwei Wohnhäusern bebauten Grundstücks Fl.Nr. **** Gemarkung ******. Das nordöstlich angrenzende Grundstück Fl.Nr. ****** der Beigeladenen ist mit einem an der Grenze zum Grundstück der Klägerinnen stehenden, früher als Wochenendhaus genutzten Gebäude, dessen Umbau im Jahr 1955 genehmigt wurde, sowie mit einem im Jahr 1976 errichteten Wohnhaus bebaut.