VGH Bayern - Urteil vom 14.10.2008
2 BV 04.863
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4; VwGO § 113 Abs. 5; BayBO 1998 Art. 75; BayBO 2008 Art. 71; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 12.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen B 2 K 03.481

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Verpflichtungsklage; (hilfsweise) Fortsetzungsfeststellungsklage; Vorbescheid; Antragsgegenstand; Mastschweinestall im Außenbereich; entgegenstehende öffentliche Belange; schädliche Umwelteinwirkungen; gemeindliche Bauleitplanung; Ammoniakbelastung

VGH Bayern, Urteil vom 14.10.2008 - Aktenzeichen 2 BV 04.863

DRsp Nr. 2009/3547

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Verpflichtungsklage; (hilfsweise) Fortsetzungsfeststellungsklage; Vorbescheid; Antragsgegenstand; Mastschweinestall im Außenbereich; entgegenstehende öffentliche Belange; schädliche Umwelteinwirkungen; gemeindliche Bauleitplanung; Ammoniakbelastung

Zur Auslegung eines Vorbescheidsantrags.

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4; VwGO § 113 Abs. 5; BayBO 1998 Art. 75; BayBO 2008 Art. 71; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3;

Tatbestand:

In dem Verfahren geht es um Fragen zur bau(planungs)rechtlichen Zulässigkeit eines Schweinemastbetriebs.