VGH Bayern - Beschluss vom 23.11.2007
1 CS 07.1942
Normen:
VwGO § 80a Abs. 3 ; BauGB § 30 Abs. 3 ; BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
VG München, vom 20.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 SN 07.2531

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Vorläufiger Rechtsschutz gegen Wohnbauvorhaben; Befreiung von einer Baugrenze; nachbarschützende Wirkung; Grundzüge der Planung; städtebauliche Vertretbarkeit; Würdigung nachbarlicher Belange; Schmälerung der Aussicht

VGH Bayern, Beschluss vom 23.11.2007 - Aktenzeichen 1 CS 07.1942

DRsp Nr. 2008/4041

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Vorläufiger Rechtsschutz gegen Wohnbauvorhaben; Befreiung von einer Baugrenze; nachbarschützende Wirkung; Grundzüge der Planung; städtebauliche Vertretbarkeit; Würdigung nachbarlicher Belange; Schmälerung der Aussicht

Normenkette:

VwGO § 80a Abs. 3 ; BauGB § 30 Abs. 3 ; BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen ein Wohnbauvorhaben der Beigeladenen. Im Beschwerdeverfahren ist nur noch die Garage im Streit.