1. Die Beteiligten streiten um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Windkraftanlage.
Am 17. Mai 2004 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück FlNr. *** der Gemarkung ***********. Die Anlage besteht aus einem Stahlgittermast (Grundfläche am Boden: 25,5 m im Quadrat) mit einer Nabenhöhe von 150 m und einem Rotor, dessen Kreisdurchmesser 70,5 m beträgt. Die Gesamthöhe der Anlage beläuft sich auf (höchstens) 185,25 m. Mit Bescheid vom 29. Juli 2004 lehnte das Landratsamt Straubing-Bogen den Bauantrag ab. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 14. Dezember 2004). Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Juli 2006 abgewiesen. Der Senat macht sich die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Tatbestand des angegriffenen Urteils in vollem Umfang zu eigen und nimmt darauf Bezug (§
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