BVerwG - Beschluß vom 01.04.1997
4 B 11.97
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2, Abs. 3;
Fundstellen:
AgrarR 1997, 446
BauR 1997, 616
BRS 59, Nr. 75
DÖV 1997, 967
NuR 1997, 548
NVwZ 1997, 899
RdL 1997, 147
UPR 1997, 372
ZfBR 1997, 266
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 24.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3215/95
VGH Baden-Württemberg, vom 26.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 1692/96

Bauplanungsrecht - Abgrenzung zwischen unbeplantem Innen- und Außenbereich, Darstellung öffentlicher Belange im Flächennutzungsplan

BVerwG, Beschluß vom 01.04.1997 - Aktenzeichen 4 B 11.97

DRsp Nr. 1997/4033

Bauplanungsrecht - Abgrenzung zwischen unbeplantem Innen- und Außenbereich, Darstellung öffentlicher Belange im Flächennutzungsplan

1. Die Abgrenzung zwischen Innenbereich (§ 34 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB) läßt sich nicht unter Anwendung geographisch-mathematischer Maßstäbe allgemein bestimmen. Zu einer sachgerechten Entscheidung führt nur eine die gesamten örtlichen Verhältnisse würdigende Betrachtung. 2. Darstellungen eines Flächennutzungsplans fehlt nicht schon deshalb die Eignung als einem Außenbereichsvorhaben widersprechende öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB, weil die Darstellungen nicht mit der gegenwärtigen tatsächlichen Situation übereinstimmen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2, Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO erfüllt sind.

1. Das Berufungsgericht verneint die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB. Das Gericht ist sich dabei bewußt, daß es insoweit eine Abgrenzung zum Außenbereich im Sinne des § Abs. vorzunehmen hat. Die Beschwerde greift die berufungsgerichtliche Beurteilung mit dem Zulassungsgrund der Divergenz an. Das Vorbringen ergibt indes nicht, daß das Berufungsurteil von den bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist.