Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des §
1. Das Berufungsgericht verneint die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB. Das Gericht ist sich dabei bewußt, daß es insoweit eine Abgrenzung zum Außenbereich im Sinne des § Abs. vorzunehmen hat. Die Beschwerde greift die berufungsgerichtliche Beurteilung mit dem Zulassungsgrund der Divergenz an. Das Vorbringen ergibt indes nicht, daß das Berufungsurteil von den bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist.
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