BVerwG - Beschluß vom 26.06.1998
4 BN 29.97
Normen:
InvWoBauLG Art. 13 Nr. 1 Abs. 1 ; VwGO § 47 ;
Fundstellen:
SächsVBl 1998, 236
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 31.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 567/94

Bauplanungsrecht - Anfechtung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, Überprüfung eines Bebauungsplans im Wege der Inzidentkontrolle

BVerwG, Beschluß vom 26.06.1998 - Aktenzeichen 4 BN 29.97

DRsp Nr. 2007/3506

Bauplanungsrecht - Anfechtung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, Überprüfung eines Bebauungsplans im Wege der Inzidentkontrolle

1. Die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde ist ein Mitwirkungsakt in einem Normsetzungsverfahren; sie kann nicht mehr isoliert rückgängig gemacht werden, wenn das Rechtssetzungsverfahren abgeschlossen und der Rechtssatz entstanden ist. Von diesem Zeitpunkt an kann nur noch der Rechtssatz selbst rückgängig gemacht oder aufgehoben werden. Für die höhere Verwaltungsbehörde steht hierfür das Normenkontrollverfahren zur Verfügung. Die Berechtigung der Verwaltungsgerichte, einen Bebauungsplan inzidenter zu überprüfen, stehe außer Frage; sie setze nicht voraus, daß die Parteien die Wirksamkeit des Bebauungsplans angegriffen haben oder der Bebauungsplan im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens für unwirksam erklärt worden sei. Durch die Drei-Monats-Frist des Art. 13 Nr. 1 Abs. 1 InvWoBauLG wird lediglich die Zulässigkeit des Normenkontrollverfahrens eingeschränkt, nicht jedoch die der Inzidentprüfung innerhalb eines anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Normenkette:

InvWoBauLG Art. 13 Nr. 1 Abs. 1 ; VwGO § 47 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.