Gründe:
Die Beschwerde ist - unabhängig von der Frage der Verfristung - unzulässig. Das Vorbringen genügt nicht der sich aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungspflicht. Diese hat sich auf die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zu konzentrieren. Dem wird das Vorbringen nicht hinreichend gerecht.
1. Die Beschwerde verkennt die Zielsetzung des Zulassungsverfahrens nach § 132 Abs. 2, § 133 VwGO. Das Beschwerdegericht hat im Verfahren der Zulassungsbeschwerde nicht zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung "objektiv" richtig ist. Seine Prüfung bezieht sich allein darauf, ob nach dem Vorbringen der Beschwerde einer der gesetzlichen Zulassungsgründe gegeben ist. Weiteres prüft das Beschwerdegericht nicht. Danach ergibt sich: