BVerwG - Beschluß vom 04.06.1997
4 C 2.96
Normen:
BauNVO § 3 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BRS 59, Nr. 60
NVwZ 1998, 173
Vorinstanzen:
OVG Saarland, vom 05.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 3/95

Bauplanungsrecht - Asylbewerberunterkünfte als Einrichtungen für soziale Zwecke

BVerwG, Beschluß vom 04.06.1997 - Aktenzeichen 4 C 2.96

DRsp Nr. 2007/3816

Bauplanungsrecht - Asylbewerberunterkünfte als Einrichtungen für soziale Zwecke

Es kann offen bleiben, ob die Unterbringung von Asylbewerbern generell oder jedenfalls im konkreten Fall als Wohnnutzung einzustufen ist, da nach der in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung Asylbewerberunterkünfte jedenfalls als Einrichtungen für soziale Zwecke im Sinne der Baunutzungsverordnung anzusehen und damit grundsätzlich in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind.

Normenkette:

BauNVO § 3 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I.