VGH Hessen - Urteil vom 04.12.2003
3 N 2463/01
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 9 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 1904

Bauplanungsrecht - Ausschluss, Einzelhandelsbetrieb, Kerngebiet, SB-Markt, Sortimentsbeschränkung, täglicher Bedarf

VGH Hessen, Urteil vom 04.12.2003 - Aktenzeichen 3 N 2463/01

DRsp Nr. 2007/24167

Bauplanungsrecht - Ausschluss, Einzelhandelsbetrieb, Kerngebiet, SB-Markt, Sortimentsbeschränkung, täglicher Bedarf

»SB-Markt ist eine gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO typisierbare Nutzungsunterart. Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO können ein Verbot von SB-Märkten mit Waren für den täglichen Bedarf beinhalten, die nach Sortimenten bestimmt sind.«

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 9 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 A "Hauptzentrum" der Antragsgegnerin.

Sie ist Eigentümerin des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks "xxxxxxxxxxxx" (Flur ..., Flurstück ...).

Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 13. Juni 1996 die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 A. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 15. Juni 1996 in der "Oberhessischen Presse" bekannt gemacht.