BVerwG - Beschluß vom 30.08.1996
4 B 117.96
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 828
BBauBl 1996, 961
BRS 58, Nr. 90
DÖV 1997, 41
JagdrE XII Nr. 95
NuR 1997, 141
NVwZ-RR 1997, 273
UPR 1997, 160
Vorinstanzen:
I. VG Koblenz - Urteil vom 23.03.1995 - 7 K 442/94.KO,
OVG Rheinland-Pfalz, vom 28.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 12053/95

Bauplanungsrecht - Bauen im Außenbereich, Privilegierung einer Jagdhütte

BVerwG, Beschluß vom 30.08.1996 - Aktenzeichen 4 B 117.96

DRsp Nr. 1996/28855

Bauplanungsrecht - Bauen im Außenbereich, Privilegierung einer Jagdhütte

»1. Die Frage, ob ein Gebäude im Außenbereich als Jagdhütte privilegiert zulässig ist (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), ist nicht nur nach seiner Lage und Größe, sondern auch nach anderen Merkmalen wie Zuschnitt, Raumaufteilung, Raumausstattung zu beurteilen, die Aufschluß darüber geben, ob es allein der ordnungsgemäßen Jagdausübung dient.2. Wer ohne eine erforderliche Genehmigung ein Gebäude errichtet, hat das Risiko einer baurechtswidrigen Ausführung selbst zu tragen.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.