BVerwG - Beschluß vom 30.10.2007
4 BN 38.07
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 10 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 18
BauR 2008, 326
DVBl 2008, 66
NVwZ 2008, 214
UPR 2008, 109
ZfBR 2008, 180
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 15.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 10039/07

Bauplanungsrecht - Baugebiet; Erweiterung; Änderung; Nutzungsänderung; Erneuerung; Gebietscharakter; Bestandsschutz

BVerwG, Beschluß vom 30.10.2007 - Aktenzeichen 4 BN 38.07

DRsp Nr. 2007/21551

Bauplanungsrecht - Baugebiet; Erweiterung; Änderung; Nutzungsänderung; Erneuerung; Gebietscharakter; Bestandsschutz

»Von der Regelung für baugebietswidrige Vorhaben nach § 1 Abs. 10 BauNVO kann auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Anlage bereits vor dem Erlass oder der Änderung des Bebauungsplans nicht (mehr) hätte genehmigt werden können; das gilt jedenfalls, wenn sie aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung Bestandsschutz genießt.«

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 10 ;

Gründe:

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst.

1.1 Der Antragsteller möchte in einem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob von § 1 Abs. 10 BauNVO auch Vorhaben erfasst werden, die von Anfang an materiell illegal errichtet wurden und zu keinem Zeitpunkt materiell genehmigungsfähig waren. Mit den weiteren zur Auslegung des § 1 Abs. 10 BauNVO formulierten Rechtsfragen zeigt die Beschwerde einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf nicht auf.