Die auf sämtliche Zulassungsgründe des §
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst.
1.1 Der Antragsteller möchte in einem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob von § 1 Abs. 10 BauNVO auch Vorhaben erfasst werden, die von Anfang an materiell illegal errichtet wurden und zu keinem Zeitpunkt materiell genehmigungsfähig waren. Mit den weiteren zur Auslegung des § 1 Abs. 10 BauNVO formulierten Rechtsfragen zeigt die Beschwerde einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf nicht auf.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|