BVerwG - Beschluß vom 11.12.1996
4 B 231.96
Normen:
BauGB § 35 Abs. 4 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 58, Nr. 93
NVwZ-RR 1997, 521
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 03.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 2314/91

Bauplanungsrecht - Bebauung im Außenbereich, Bestandsschutz bei besonders alter Bausubstanz

BVerwG, Beschluß vom 11.12.1996 - Aktenzeichen 4 B 231.96

DRsp Nr. 2007/3975

Bauplanungsrecht - Bebauung im Außenbereich, Bestandsschutz bei besonders alter Bausubstanz

1. a) Ob eine im Außenbereich aufgegebene Bebauung weiterhin genutzt werden kann, entscheidet § 35 Abs. 4 BauGB. Daneben kommt ein Bestandsschutz nicht in Betracht. b) Der sog. passive Bestandsschutz entfällt, wenn der ursprünglich legale Bestand in seiner Substanz nicht mehr vorhanden ist. Die Verwendung moderner Wiederherstellungsmaterialien führt zu einer Änderung der Bausubstanz und läßt den Bestandsschutz entfallen. 2. Auch eine besonders alte Bausubstanz begründet als solche keinen Bestandsschutz. Die Behörde hat allerdings derartige tatsächliche Umstände in ihre Ermessenserwägung beim Erlaß einer Beseitigungsanordnung aufzunehmen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 4 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO erfüllt sind.