BVerwG - Beschluß vom 27.10.1998
4 BN 46.98
Normen:
BauGB § 10 ;
Fundstellen:
BRS 60, 153
DÖV 1999, 701
NuR 1999, 298
NVwZ-RR 1999, 161
UPR 1999, 117
ZfBR 1999, 45
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 07.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 13/97

Bauplanungsrecht - Bebauungsplan; Ausfertigung

BVerwG, Beschluß vom 27.10.1998 - Aktenzeichen 4 BN 46.98

DRsp Nr. 1999/3701

Bauplanungsrecht - Bebauungsplan; Ausfertigung

»Die Wirksamkeit einer vor ortsüblicher Bekanntmachung eines Bebauungsplans erteilten Ausfertigung wird durch einen nach Bekanntmachung nochmals auf dem Plan angebrachten Authentizitätsvermerk nicht berührt.«

Normenkette:

BauGB § 10 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines Bebauungsplans, der u.a. die Festsetzung enthält, daß nur eingeschossige Einzelhäuser mit Flachdächern zulässig sind. Sie rügt Mängel der Ausfertigung des Plans. Das Normenkontrollgericht hat den Antrag abgelehnt und die Revision nicht zugelassen.

II. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete, auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat nicht die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.