BVerwG - Urteil vom 08.10.1998
4 C 1.97
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BVerwGE 107, 256
BauR 1999, 148
BRS 60, 52
DÖV 1999, 206
DVBl 1999, 238
IBR 1999, 27
NJW 1999, 1651
NVwZ 1999, 415
NZM 1999, 514
UPR 1999, 29
ZfBR 1999, 43
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 14.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 248/95
OVG Niedersachsen, vom 03.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 4724/96

Bauplanungsrecht - Bebauungsplan; Festsetzung der Wohnungszahl; höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; Verhältniszahl, grundstücksbezogen; Grundstücksfläche; relative Zahl, absolute Zahl

BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - Aktenzeichen 4 C 1.97

DRsp Nr. 1999/3696

Bauplanungsrecht - Bebauungsplan; Festsetzung der Wohnungszahl; höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; Verhältniszahl, grundstücksbezogen; Grundstücksfläche; relative Zahl, absolute Zahl

»Die höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden kann nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht nur durch eine absolute Zahl, sondern auch durch eine Verhältniszahl festgesetzt werden (hier: je angefangene 100 qm Grundstücksfläche höchstens eine Wohnung).«

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I.

Die klagende Stadt wendet sich gegen eine Fehlerbeanstandung seitens der beklagten Bezirksregierung im Rahmen des Anzeigeverfahrens für die Änderung eines Bebauungsplans.