BVerwG - Beschluß vom 02.11.1998
4 BN 49.98
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11 § 41 Abs. 1 § 85 Abs. 1 Nr. 1 § 86 Abs. 1 Nr. 1 § 87 ;
Fundstellen:
BRS 60, 78
NVwZ 1999, 296
NuR 1999, 299
UPR 1999, 111
ZfBR 1999, 43
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 05.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 1011/98

Bauplanungsrecht - Bebauungsplan; Festsetzung einer Fläche für Gehrechte; Begründung eines Gehrechts zugunsten der Allgemeinheit; Übernahmeanspruch; Enteignung

BVerwG, Beschluß vom 02.11.1998 - Aktenzeichen 4 BN 49.98

DRsp Nr. 1999/3702

Bauplanungsrecht - Bebauungsplan; Festsetzung einer Fläche für Gehrechte; Begründung eines Gehrechts zugunsten der Allgemeinheit; Übernahmeanspruch; Enteignung

»Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB gestützte Festsetzung einer Fläche, die mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten ist, begründet ein solches Recht noch nicht (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1985 - BVerwG 4 C 46.82 - DVBl 1985, 798).«

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11 § 41 Abs. 1 § 85 Abs. 1 Nr. 1 § 86 Abs. 1 Nr. 1 § 87 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines Bebauungsplans "Marktpassage", der im Rahmen einer einfachen Stadterneuerung Grundlage für die Neuordnung eines innerstädtischen Baublocks sein soll, der durch verschachtelte Grundstückszuschnitte und sanierungsbedürftige Bausubstanz geprägt ist. Der Blockinnenbereich soll durch eine Passage erschlossen werden. Die Passage verläuft auch über das der Antragstellerin gehörende Grundstück. Der Bebauungsplan setzt für die Passage ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit fest. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag abgewiesen.

II. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete, auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet.