OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.10.2003
8 C 10303/03
Normen:
BauGB (F: 1997) § 205, § 205 Abs. 1, 6, § 204, § 204 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2004, 1119
BauR 2004, 1667
BRS 66 Nr. 51
DÖV 2004, 168
DVBl 2004, 261
UPR 2004, 780

Bauplanungsrecht - Bebauungsplan; gemeinsamer Bebauungsplan; benachbarte Gemeinden; Planungsverband; Zweckverband

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.2003 - Aktenzeichen 8 C 10303/03

DRsp Nr. 2009/782

Bauplanungsrecht - Bebauungsplan; gemeinsamer Bebauungsplan; benachbarte Gemeinden; Planungsverband; Zweckverband

Mehrere benachbarte Gemeinden können einen Bebauungsplan, dessen Geltungsbereich sich über die Grenzen des jeweiligen eigenen Gemeindegebiets hinaus auf Gemarkungsteile der Nachbargemeinden erstreckt, nur aufstellen, wenn sie sich zu einem Planungsverband oder Zweckverband zusammenschließen. Eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 204 Abs. 1 BauGB über den gemeinsamen Flächennutzungsplan auf den Bebauungsplan scheidet aus.

Der Bebauungsplan "Windpark Auf dem Siebert" der Antragsgegnerinnen wird für nichtig erklärt.

Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Antragsgegnerinnen bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB (F: 1997) § 205, § 205 Abs. 1, 6, § 204, § 204 Abs. 1;

Tatbestand: