BVerwG - Beschluß vom 10.11.1998
4 BN 45.98
Normen:
BauGB § 215a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 60, 198
BauR 1999, 361
DÖV 1999, 340
NVwZ 1999, 420
ZfBR 1999, 106
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.06.1998 - 7a D 170/95.NE,

Bauplanungsrecht - Bebauungsplan; Mängel der Satzung; Abwägungsfehler; ergänzendes Verfahren

BVerwG, Beschluß vom 10.11.1998 - Aktenzeichen 4 BN 45.98

DRsp Nr. 1999/2130

Bauplanungsrecht - Bebauungsplan; Mängel der Satzung; Abwägungsfehler; ergänzendes Verfahren

» Ein Mangel des Bebauungsplans, der im Sinne des § 215 a Abs. 1 BauGB in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann, liegt nicht vor, wenn der festgestellte Fehler so schwer wiegt, daß er den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft.«

Normenkette:

BauGB § 215a Abs. 1 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin beimißt.