BVerwG - Beschluß vom 29.07.1999
4 BN 24.99
Normen:
BauNVO §§ 19, 23 ;
Fundstellen:
BRS 62, 444
UPR 2000, 143
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 14.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 12329/98

Bauplanungsrecht - Bebauungsplan; Maß der baulichen Nutzung; Festsetzung der zulässigen Grundflächenzahl; überbaubare Grundstücksfläche (Baufenster); Festsetzung von Baugrenzen.

BVerwG, Beschluß vom 29.07.1999 - Aktenzeichen 4 BN 24.99

DRsp Nr. 1999/10443

Bauplanungsrecht - Bebauungsplan; Maß der baulichen Nutzung; Festsetzung der zulässigen Grundflächenzahl; überbaubare Grundstücksfläche (Baufenster); Festsetzung von Baugrenzen.

»Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO) müssen im Bebauungsplan nicht so festgesetzt werden, daß dem Grundstückseigentümer auf der so festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche die volle oder eine weitgehende Ausschöpfung der im Bebauungsplan festgesetzten (höchst-)zulässigen Grundstücksflächenzahl (§ 19 BauNVO) ermöglicht wird.«

Normenkette:

BauNVO §§ 19, 23 ;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die allein geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt sind. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimißt.