Die Beschwerde gegen die Nichtvorlage ist nicht begründet. Das Vorbringen der Beschwerde ergibt nicht, daß das Normenkontrollgericht seine Pflicht zur Vorlage nach §
1. Das Normenkontrollgericht bejaht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Die "besonderen städtebaulichen Gründe" seien gegeben. Das hiergegen gerichtete Vorbringen ergibt keinen Vorlagegrund wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|