BVerwG - Beschluß vom 19.12.1996
4 NB 46.96
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BRS 58, Nr. 21
NVwZ-RR 1997, 517
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 30.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2979/95

Bauplanungsrecht - Begriff der besonderen städtebaulichen Gründe in § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB

BVerwG, Beschluß vom 19.12.1996 - Aktenzeichen 4 NB 46.96

DRsp Nr. 2007/3963

Bauplanungsrecht - Begriff der "besonderen städtebaulichen Gründe" in § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB

§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB enthält keinen Anhalt für die Annahme, daß nur "interne" Gründe für eine Wohnungsklausel rechtfertigungsbegründend sind. Eine derartige Einschränkung folgt weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte der Regelung. Wenn in den Gesetzesmaterialien ein bestimmter Sachverhalt als Grund für die Gesetzesänderung behandelt wird, zeigt dies noch nicht die Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung auf. Für das Verständnis der Vorschrift bleibt maßgebend ihre Zielsetzung.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtvorlage ist nicht begründet. Das Vorbringen der Beschwerde ergibt nicht, daß das Normenkontrollgericht seine Pflicht zur Vorlage nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 VwGO verletzt hat.

1. Das Normenkontrollgericht bejaht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Die "besonderen städtebaulichen Gründe" seien gegeben. Das hiergegen gerichtete Vorbringen ergibt keinen Vorlagegrund wegen grundsätzlicher Bedeutung.