BVerwG - Beschluß vom 27.08.1996
8 B 165.96
Normen:
BauGB § 177 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 7h Abs. 1 S. 1, S. 2 ;
Fundstellen:
SGb 1997, 472
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 20.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 1033/96

Bauplanungsrecht - Begriff der Instandsetzung bzw. Modernisierung i.S. von § 177 BauGB

BVerwG, Beschluß vom 27.08.1996 - Aktenzeichen 8 B 165.96

DRsp Nr. 2007/4092

Bauplanungsrecht - Begriff der Instandsetzung bzw. Modernisierung i.S. von § 177 BauGB

Erhebliche bauliche Änderungen eines Gebäudes wie dessen Ausbau, Umbau oder Erweiterung (vgl. § 17 II. WoBauG) stellen weder eine Instandsetzung noch eine Modernisierung dar, weil Maßnahmen dieser Art nicht der Wiederherstellung eines vormals gegebenen, sondern der erstmaligen Herstellung eines neuen Zustandes dienen.

Normenkette:

BauGB § 177 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 7h Abs. 1 S. 1, S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung in der mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtung (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).