BVerwG - Beschluß vom 29.04.1997
4 B 67.97
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 1997, 804
BBauBl 1997, 599
BRS 59, Nr. 80
DÖV 1997, 831
IBR 1998, 77
NVwZ-RR 1998, 94
UPR 1998, 78
ZfBR 1997, 268
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 13.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 266/93
OVG Schleswig-Holstein, vom 04.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 285/95

Bauplanungsrecht - Begriff der näheren Umgebung im unbeplanten Innenbereich; Einfügen des Vorhabens bei Überschreiten des Maßes der baulichen Nutzung

BVerwG, Beschluß vom 29.04.1997 - Aktenzeichen 4 B 67.97

DRsp Nr. 1997/4866

Bauplanungsrecht - Begriff der näheren Umgebung im unbeplanten Innenbereich; Einfügen des Vorhabens bei Überschreiten des Maßes der baulichen Nutzung

1. Auch die Einheitlichkeit einer Bebauung (hier: nach Grundfläche und Höhe der baulichen Anlagen) kann bewirken, daß angrenzende (hier durch einen Bahndamm und eine Straße getrennte) andersartige Bebauung nicht zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gehört. 2. Ob eine Überschreitung des Maßes der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung den für die Frage des Einfügens (§ 34 Abs. 1 BauGB) erheblichen Rahmen sprengt, kann nicht allgemein anhand eines prozentualen Maßstabs bestimmt werden.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Kläger begehren als Eigentümer eines 448 qm großen Grundstücks auf Sylt die Baugenehmigung für ein Wohngebäude mit einer Grundfläche von 67, 5 qm und einer Firsthöhe von 7, 5 m. Das Grundstück liegt in einem Bereich, der einheitliche Wohngebäude (überwiegend Sommerhäuser) mit einer Grundfläche von höchstens 55 qm und einer Firsthöhe von höchstens 6, 1 m aufweist. Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos.

II. Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.