Die Beschwerde meint, der Sachverhalt des vorliegenden Falles unterscheide sich von dem mit Beschluß vom 7. Mai 1986 - BVerwG 4 B 95.86 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 235) entschiedenen Fall dadurch, daß der Kläger zu keinem Zeitpunkt mit den durch die Baugenehmigung vom 26. Mai 1992 genehmigten Abbrucharbeiten einverstanden gewesen sei. Das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Abbruch in dem Maß, wie ihn die Baugenehmigung vorgesehen habe, vom Willen des Klägers gedeckt und deshalb kein "außergewöhnliches Ereignis" gewesen sei. Die Baugenehmigungsbehörde treffe außerdem ein Mitverschulden, weil sie ursprünglich in zu großem Umfang Abriß- und Umbauarbeiten genehmigt habe. Es sei rechtsgrundsätzlich zu klären, ob bei dieser Fallgestaltung ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung gegeben sei.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|