BVerwG - Beschluß vom 06.11.1997
4 B 172.97
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 ; BauNVO § 23 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BRS 59, Nr. 79
NVwZ-RR 1998, 539
ZfBR 1998, 164
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 26.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 197/96

Bauplanungsrecht - Begriff des Einfügens eines Bauvorhabens in den unbeplanten Innenbereich, Zulässugkeit der rückwärtigen Bebauung eines Grundstücks

BVerwG, Beschluß vom 06.11.1997 - Aktenzeichen 4 B 172.97

DRsp Nr. 2007/3671

Bauplanungsrecht - Begriff des "Einfügens" eines Bauvorhabens in den unbeplanten Innenbereich, Zulässugkeit der rückwärtigen Bebauung eines Grundstücks

1. Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muß, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Fügt sich etwa ein Vorhaben seiner Art nach ein, so kommt es im Rahmen der Prüfung, ob es sich auch seinem Maße nach einfügt, nicht mehr erneut auf seine Art an, also darauf, welches Maß von anderen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung bereits verwirklicht ist. 2. Bei der Frage, ob eine rückwärtige Bebauung eines Grundstücks nach der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig ist, wird es deshalb regelmäßig darauf ankommen, in welchem Umfang die den Maßstab bildenden umliegenden Grundstücke eine rückwärtige Bebauung aufweisen. Da das Merkmal der "rückwärtigen" Bebauung auf einen bestimmten räumlichen Bezug zur Erschließungsstraße hinweist, wird es - je nach der konkreten Situation - auch darauf ankommen können, ob ein Grundstück von mehreren Straßen erschlossen wird.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 ; BauNVO § 23 Abs. 5 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

Die Frage,