BVerwG - Beschluß vom 29.10.1997
4 B 8.97
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 59, Nr. 62
NVwZ-RR 1998, 540
NZM 1998, 247
Vorinstanzen:
VGVH Baden-Württemberg - Urteil vom 17.10.1996 - 8 S 2136/96,

Bauplanungsrecht - Einfügen eines Vorhabens in den unbeplanten Innenbereich, Nutzung eines Wohnhauses als Bordellbetrieb

BVerwG, Beschluß vom 29.10.1997 - Aktenzeichen 4 B 8.97

DRsp Nr. 2007/3681

Bauplanungsrecht - Einfügen eines Vorhabens in den unbeplanten Innenbereich, Nutzung eines Wohnhauses als Bordellbetrieb

1. Die Prüfung, ob sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, hat in zwei Schritten zu erfolgen: a) Zunächst ist zu prüfen, ob sich das Vorhaben innerhalb des sich aus der näheren Umgebung ergebenden Rahmens hält. Ist diese Frage zu bejahen, so fügt sich das Vorhaben im Regelfall ein, sofern sich nicht im zweiten Prüfungsschritt ergibt, daß es ausnahmsweise die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen läßt. b) Ist die erste Frage dagegen zu verneinen, so fügt sich das Vorhaben im Regelfall nicht ein, sofern es nicht ausnahmsweise weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. 2. Ist die nähere Umgebung des Grundstücks einem allgemeinen Wohngebiet angenähert und befinden sich in der unmittelbaren Nachbarschaft fast nur reine Wohnhäuser, besteht in einer solchen Umgebung schon generell die Gefahr, daß durch eine gewerbliche Nutzung, insbesondere in der Form der Ausübung der Prostitution, bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet werden.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 ;

Gründe: