BVerwG - Beschluß vom 13.11.1996
4 B 210.96
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 444
BRS 58, Nr. 86
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 24.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UE 2683/93

Bauplanungsrecht - Entgegenstehende öffentliche Belage bei Bauvorhaben im Außenbereich

BVerwG, Beschluß vom 13.11.1996 - Aktenzeichen 4 B 210.96

DRsp Nr. 1998/2898

Bauplanungsrecht - Entgegenstehende öffentliche Belage bei Bauvorhaben im Außenbereich

1. Steht fest, daß öffentliche Belange so gewichtig sind, daß sie das Qualifikationsmerkmal des § 35 Abs. 1 BauGB erfüllen, so erübrigt sich eine Festlegung darauf, ob das Vorhaben Abs. 1 oder Abs.2 des § 35 BauGB unterfällt.2. Ist ein Vorhaben an den ihm zugedachten Standort unzulässig, weil es dort das Landschaftsbild verunstaltet, so ist es nicht Sache der Bauordnungsbehörde oder des Gerichts, der Frage nachzugehen, ob es an einem Ort, an dem es eine vergleichbare Wirkung nicht erzeugt, genehmigungsfähig wäre.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

I. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen.