I.
Der Kläger begehrt die zinslose Stundung des von der Beklagten für die Kosten der erstmaligen Herstellung des Weinbergwegs verlangten Erschließungsbeitrags. Er bewirtschaftete bis Juni 1989 im Vollerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb mit ca. 180 ha, den seine beiden Söhne aufgrund eines Übergabevertrags seit Juni 1989 weiterführen.
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