BVerwG - Beschluß vom 23.12.1997
4 BN 23.97
Normen:
BauGB § 2 Abs. 5, § 9 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BauR 1998, 515
BRS 59, Nr. 71
DÖV 1998, 515
DVBl 1998, 601
NVwZ-RR 1998, 538
UPR 1998, 346
ZfBR 1998, 154
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 24.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 288/96

Bauplanungsrecht - Festsetzung der Art der baulichen Nutzung durch anderweitige Flächenfestsetzungen, Verwaltungsgebäude einer Berufsgenossenschaft als Anlage des Gemeinbedarfs

BVerwG, Beschluß vom 23.12.1997 - Aktenzeichen 4 BN 23.97

DRsp Nr. 1998/6715

Bauplanungsrecht - Festsetzung der Art der baulichen Nutzung durch anderweitige Flächenfestsetzungen, Verwaltungsgebäude einer Berufsgenossenschaft als Anlage des Gemeinbedarfs

1. Das Verwaltungsgebäude einer Berufsgenossenschaft als eines Trägers der gesetzlichen Sozialversicherung ist als Anlage des Gemeinbedarfs auf einer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Bebauungsplan festgesetzten Fläche zulässig. 2. Die Art der baulichen Nutzung kann im Bebauungsplan außer durch Baugebietsfestsetzungen nach der BauNVO auch durch anderweitige Flächenfestsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (hier: Nr. 5, Gemeinbedarf) bestimmt werden; Baugebietsfestsetzungen haben keinen Vorrang.

Normenkette:

BauGB § 2 Abs. 5, § 9 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.