OVG Niedersachsen, vom 24.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 288/96
Bauplanungsrecht - Festsetzung der Art der baulichen Nutzung durch anderweitige Flächenfestsetzungen, Verwaltungsgebäude einer Berufsgenossenschaft als Anlage des Gemeinbedarfs
BVerwG, Beschluß vom 23.12.1997 - Aktenzeichen 4 BN 23.97
DRsp Nr. 1998/6715
Bauplanungsrecht - Festsetzung der Art der baulichen Nutzung durch anderweitige Flächenfestsetzungen, Verwaltungsgebäude einer Berufsgenossenschaft als Anlage des Gemeinbedarfs
1. Das Verwaltungsgebäude einer Berufsgenossenschaft als eines Trägers der gesetzlichen Sozialversicherung ist als Anlage des Gemeinbedarfs auf einer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5BauGB im Bebauungsplan festgesetzten Fläche zulässig.2. Die Art der baulichen Nutzung kann im Bebauungsplan außer durch Baugebietsfestsetzungen nach der BauNVO auch durch anderweitige Flächenfestsetzungen nach § 9 Abs. 1BauGB (hier: Nr. 5, Gemeinbedarf) bestimmt werden; Baugebietsfestsetzungen haben keinen Vorrang.
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.
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