BVerwG - Beschluß vom 25.10.1996
4 NB 28.96
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15, Nr. 25a ; PlanzV § 2 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BRS 58, Nr. 24
NVwZ-RR 1997, 515
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.04.1996 - 7a D 97/94.NE,

Bauplanungsrecht - Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche für unterschiedliche Nutzungen

BVerwG, Beschluß vom 25.10.1996 - Aktenzeichen 4 NB 28.96

DRsp Nr. 2007/4032

Bauplanungsrecht - Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche für unterschiedliche Nutzungen

1. Daß die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen nicht strikt an die Planzeichen der Planzeichenverordnung gebunden ist, folgt aus § 2 Abs. 5 PlanzV. Weicht sie von der Darstellungsart der Planzeichenverordnung ab, so wird hierdurch allein die Bestimmtheit nicht in Frage gestellt, wenn der Inhalt der Festsetzung gleichwohl hinreichend deutlich erkennbar ist. Maßgeblich ist, ob sich der mit der Planzeichenverordnung verfolgte Zweck auch mit dem gewählten Mittel erreichen lässt. 2. Festsetzungen können unbedenklich sein, die für eine bestimmte Fläche für unterschiedliche Zeiten zwei verschiedene Nutzungen vorsehen.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15, Nr. 25a ; PlanzV § 2 Abs. 5 ;

Gründe:

Die auf § 47 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Soweit sie den Anforderungen des § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO gerecht wird, ergibt sich aus ihr jedenfalls kein Grund, der das Normenkontrollgericht hätte veranlassen müssen, die Sache dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.