BVerwG - Beschluß vom 12.02.2003
4 BN 9.03
Normen:
BauGB § 5 Abs. 2 Nr. 9 lit. b, Nr. 10 § 9 Abs. 1 Nr. 18 lit. b, Nr. 20 ;
Fundstellen:
NuR 2003, 371
ZfBR 2003, 381
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 07.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 20 N 01.3157

Bauplanungsrecht - Flächennutzungsplan; Darstellung als Wald; Bebauungsplan; Festsetzung als Fläche zum Schutz und zur Pflege von Natur und Landschaft; Entwicklungsgebot

BVerwG, Beschluß vom 12.02.2003 - Aktenzeichen 4 BN 9.03

DRsp Nr. 2003/4463

Bauplanungsrecht - Flächennutzungsplan; Darstellung als "Wald"; Bebauungsplan; Festsetzung als "Fläche zum Schutz und zur Pflege von Natur und Landschaft"; Entwicklungsgebot

»Die Grenzen des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind gewahrt, wenn in einem Bebauungsplan "Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt wurden, die im Flächennutzungsplan als "Wald" im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. b BauGB dargestellt sind.«

Normenkette:

BauGB § 5 Abs. 2 Nr. 9 lit. b, Nr. 10 § 9 Abs. 1 Nr. 18 lit. b, Nr. 20 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.