BVerwG - Urteil vom 15.05.1997
4 C 9.96
Normen:
BauGB § 22 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 105, 1
BauR 1997, 815
BBauBl 1997, 758
BRS 59, Nr. 104
DÖV 1998, 128
DVBl 1997, 1126
GewArch 1997, 383
IBR 1998, 35
NJ 1997, 550
NVwZ 1998, 276
UPR 1997, 464
ZfBR 1997, 313
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 16.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 1890/91
OVG Niedersachsen, vom 25.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 4340/93

Bauplanungsrecht - Fremdenverkehrsgebiet, Prägung eines sonstigen Gebiets mit Fremdenverkehrsfunktionen trotz Gemeinbedarfsflächen und Flächen öffentlicher Nutzung

BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - Aktenzeichen 4 C 9.96

DRsp Nr. 1997/6400

Bauplanungsrecht - Fremdenverkehrsgebiet, Prägung eines "sonstigen Gebiets mit Fremdenverkehrsfunktionen" trotz Gemeinbedarfsflächen und Flächen öffentlicher Nutzung

Die Prägung eines "sonstigen Gebiets mit Fremdenverkehrsfunktionen" durch Beherbergungsbetriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung (§ 22 Abs. 2 Satz 3, Fallgruppe 3, BauGB) wird grundsätzlich nicht dadurch aufgehoben, daß sich in ihm auch Gemeinbedarfsflächen und Flächen öffentlicher Nutzung befinden, die selbst nicht unmittelbar Fremdenverkehrszwecken dienen und auch nicht gegen die Begründung von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz gesichert werden müssen. Solche Flächen müssen nicht aus dem Geltungsbereich einer sich auf das Gebiet erstreckenden Fremdenverkehrssatzung ausgenommen werden.

Normenkette:

BauGB § 22 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.